Verleihungsurkunde der Stadtrechte

Abschrift der Verleihungsurkunde über die Stadtrechte der
Stadt   H i r s c h b e r g
Am 26. Juni 1308
gibt Graf Wilhelm von Arnsberg der Stadt Hirschberg die Rechte der Stadt Eversberg.

„ Im Namen des Herrn, Amen! Die näheren Umstände zeitlicher Güter entfallen dem menschlichen Gedächtnis, doch durch Niederschriften wird die Reihe der Geschehnisse festgehalten. Deshalb tun wir, Wilhelm, von edler Herkunft und Junggraf von Arnsberg, allen, die diese Urkunde sehen, kund und zu wissen, das wir unseren geliebten Bürgern von Hirschberg als besonderen Trost und Schutz geschenkt, gewährt und zugestanden haben jegliche Freiheit und jegliches Recht, das unsere Bürger in Eversberg von unseren Vorahnen bis jetzt gehabt haben und auch von uns haben. – Das erste ist, dass jedes Blutvergießen, das ohne scharfe Waffen hervorgerufen ist, nicht von uns oder einem unserer Nachkommen sondern von dem Magistrat abzuurteilen ist, und zwar so, dass alle daraus hereinkommenden Beträge der Befestigung des Ortes zugutekommen. – Das zweite ist, dass über den, der beim Backen oder Brauen oder was immer es sein mag sich durch eine unrechte Waage oder unrechtes vergeht, der Magistrat urteilen und richten soll. – Drittens soll kein Bürger seinen Mitbürger außerhalb der Stadt in einen Prozeß ziehen, es sei denn, dass er ein entsprechendes Urteil erwirkt hätte, und ebenso darf kein Bürger gegen seinen Mitbürger Waffengewalt fordern ohne voraufgegangenes Urteil – Viertens soll ein Bürger, wenn er einen Mitbürger getötet hat und ergriffen worden ist, nach Gerechtigkeit abgeurteilt werden. Aber wenn er ein Haus oder anderen Besitz hat, sollen diese nicht aberkannt werden, sondern seinen Erben zufallen. – Fünftens soll zwei Tage vor und nach dem Jahrmarkt kein Mensch durch die Härte des Richters gefesselt werden, wenn nicht etwas unbekanntes Neues aufgedeckt wird oder ein auswärts Geborener aufgegriffen wird. Ebenso soll es an drei Tagen in jeder Woche gehandhabt werden: Sonntags, Montags und Donnerstags. – Sechstens: Wenn einem Bürger irgendetwas gestohlen und schließlich in der Stadt wiedergefunden worden ist, so steht davon nichts dem Richter zu. – Siebtens: Wer immer in der Stadt ohne Widerspruch und Vorwurf Jahr und Tag gewohnt hat und nachher irgendwelchen Dingen beschuldigt wird, mag sich rechtfertigen, unbeschadet dessen, was Recht ist. – Achtens: Ist es weder unsere noch Sache irgendeines unserer Nachkommen, ohne Zustimmung der Allgemeinheit einen Richter zu bestellen. Ebensowenig ist es unser noch unserer Nachkommen Recht, die Ratsleute und Richter ohne Zustimmung der Bürger einzusetzen. – Neuntens: Haben wir in allen Teilen der Stadt das Holz- und Weiderecht in der ganzen Mark zugestanden, wie es zur Zeit gemeinschaftlich dort ausgeübt wird. – Zehntens: Wenn ein Bürger einen Mitbürger durch Bauen, Einzäunen oder Pflügen beunruhigt, sollen die in jenem Teile der Stadt eingesetzten Bauernrichter darüber urteilen. Wenn der Fall aber deren Kräfte übersteigt, soll er den Ratsleuten übertragen werden, damit die ihn entscheiden. – Elftens: Wenn ein Bürger innerhalb der Stadt stirbt und eines rechtmäßigen Erben ermangelt, sollen die Ratsleute den ganzen Bestand, es sei viel oder wenig, unversehrt sicherstellen, und wenn binnen Jahr und Tag niemand in Redlichkeit und gemäß dem Recht Anspruch darauf erhoben hat, soll es uns und unseren Nachkommen zugewiesen werden. – Zwölftens: Wenn ein Bürger bei seiner Tochter, seiner Schwester oder einer anderen Blutsverwandten einen Mann ertappt, soll er sie auf Ehrenhafte Weise vermählen. Wenn dieser aber es verschmäht, mit ihr sich gesetzlich zu verheiraten, soll er ihm 10 Mark bezahlen. – Dreizehntens: Sowohl allen Zuzüglern wie allen Einwohnern ist Freiheit von Zoll zugesichtert. – Vierzehntens: Wenn ein Bürger dem Richter für 4 Schilling Bürgschaft geleistet hat, so soll er ihm 2 Pfennige geben, jedoch 6 Pfennige, wenn er durch Zeugen überführt worden ist oder sich über das Vermutete hinaus dem Rechte der Stadt widersetzt hat. – Fünfzehntens: Es soll kein Bürger von uns aus oder von jemandem aus, der unsere Geschäfte führt, oder für uns irgendetwas zu tun oder zu lassen berechtigt ist, außerhalb der Stadt mit einem Prozeß beschwert werden. – Siebzehntens: Sooft eine volle Eichelmast zuteil wird, mögen sie von jedweder Hofstätte 4 Schweine eintreiben, sie selbst aber sollen den Zehnten des Getreides und 6 Pfennige und 2 Hühner von jeder Hofstätte in den einzelnen Jahren uns zukommen lassen. Wenn jedoch keine Eichelvollmast ist, sollen sie von jeder Hofstätte 2 Schweine eintreiben. Ferner sollen, wenn es zum Verkauf eines Hauses oder einer Hofstätte in genannter Stadt kommt, 12 Pfennige abgegeben werden. Damit weder wir selbst noch einer unserer Erben die solchermaßen verbrieften Freiheiten und Rechte schmälern kann, haben wir dieses Schreiben mit dem Schutze unseres Siegels bekräftigt. Anwesend waren

 

            Theoderich genannt Rump

            Hermann von Benekamp

            Engelbert Richter in Eversberg

            Godefriedus von Hundem, zeitiger Bürgermeister in Hirschberg

            Hermann von Hückelheim

            Albert von Wennemar,

            Siegfried von Wilsenhausen

            Und mehrere andere geeignete und vertrauenswürdige Männer.

Gegeben und geschehen im Jahre 1308 nach der Geburt Gottes, am Morgen des Tages des hl. Apostels Jacobus.